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   OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09   

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OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09 (https://dejure.org/2010,12480)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.02.2010 - 4 LB 58/09 (https://dejure.org/2010,12480)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2010 - 4 LB 58/09 (https://dejure.org/2010,12480)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 3 S. 1 RGebStV; § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV
    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einem für Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis eines niedergelassenen Arztes genutzten Kfz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rundfunkgebührenpflicht für ein Autoradio in einem für Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis eines niedergelassenen Arztes genutzten Kfz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 666
  • DÖV 2010, 525
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.1994 - 2 S 2521/93

    Zur Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgeräte im Auto bei gewerblicher Nutzung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417).

    Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2009 - 4 LB 559/07

    Rundfunkgebühren für ein Radio in einem Kraftfahrzeug; Zulässigkeit der Erhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Diese Rechtsauffassung vertritt auch der beschließende Senat (vgl. Senatsbeschl. v. 2.12.2009 - 4 LB 559/07 -).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2007 - 7 A 10913/07

    Steuerberater muss für Autoradio Rundfunkgebühren zahlen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2009 - 2 S 1203/08

    Rundfunkgebührenfreiheit; Zweitgerät; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2009 (2 S 1203/08) zu einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgeführt:.
  • VG Göttingen, 26.04.2007 - 2 A 394/06

    Rechtmäßigkeit einer Rundfunkgebührenerhebung für die Nutzung eines Radios in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1983 - 2 S 49/83

    Gebührenpflicht für Autoradios

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974).
  • VG München, 15.02.2000 - M 32a K 99.370
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2010 - 4 LB 58/09
    Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).
  • VG Regensburg, 23.08.2005 - RO 3 K 05.434
  • VGH Bayern, 21.09.2011 - 7 BV 10.3080

    Keine Rundfunkgebührenpflicht für ein Radio im für die Fahrt zur Betriebsstätte

    Er hält hieran mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiter fest (vgl. auch NdsOVG vom 9.2.2010 Az. 4 LB 58/09 ; VGH BW vom 18.5.2009 NVwZ-RR 2009, 649 ff.).

    Er folgt vielmehr der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Entscheidung vom 18. Mai 2009 (dieser ebenfalls folgend: NdsOVG vom 9.2.2010 a.a.O.), dass die Rundfunkanstalten praktisch nicht nachprüfen können, ob ein selbständig Erwerbstätiger sein Kraftfahrzeug, in dem sich ein Autoradio befindet, nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte oder darüber hinaus noch für weitere geschäftliche Zwecke nutzt.

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2022 - 8 LB 2/22

    Bereich, nicht privater; Kraftfahrzeug; Leasing; Mitarbeiterleasing;

    Folglich bestehe das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.3.2000 - 2 S 74/99 -, DVBl. 2000, 1710, juris Rn. 5; Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.11.2009 - 4 LB 559/07 -, DStR 2010, 295, juris Rn. 35, 50; v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 26, 41).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung nahm an, dass trotz des Wortlauts der Neufassung der Befreiungsausschluss weiterhin eine auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit voraussetzte und eine sonstige berufliche Tätigkeit insbesondere von Arbeitnehmern unter Benutzung des Kraftfahrzeugs keine Gebührenpflicht zur Folge hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 -, NVwZ-RR 2009, 649, juris Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.9.2011 - 7 BV 10.3080 -, juris Rn. 16; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 -, juris Rn. 31, 41).

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2012 - 4 LB 290/09

    Ausschluss der Gebührenfreiheit eines Zweitgerätes im Fahrzeug bei

    Mithin führt auch eine untergeordnete Nutzung des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten Zwecken zum Ausschluss der Gebührenfreiheit eines Zweitgeräts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (vgl. Senatsbeschl. v. 9.2.2010 - 4 LB 58/09 - mit Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2009 - 2 S 1203/08 - ferner Bay. VGH, Beschl. v. 4.5.2010 - 7 ZB 09.2551 -), es sei denn, dass diese ausnahmsweise nach Art und Umfang praktisch zu vernachlässigen ist und bei lebensnaher Betrachtung eine Nutzung des Pkw zu ausschließlich privaten Zwecken nicht in Frage stellt (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 26.6.2007 - 4 LA 73/07 -).
  • VGH Bayern, 04.05.2010 - 7 ZB 09.2551

    Rundfunkgebührenpflicht für Autoradio

    Zwar ist in der Rechtsprechung umstritten, ob die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzen, ohne hierdurch die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte zu verlieren, und Selbstständigen, bei denen auch dann eine zusätzliche Gebührenpflichtigkeit angenommen wird, wenn das Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte genutzt wird, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl. VGH BW, a.a.O. und NdsOVG vom 12.11.2009 DStR 2010, 295 und vom 9.2.2010 Az. 4 LB 58/09 einerseits und OVG NRW vom 25.9.2008 NWVBl 2009, 226 andererseits).
  • VG München, 18.10.2010 - M 6b K 09.5080

    Rundfunkgebühren für Radio in Kfz, das von Selbständigem für Fahrten zwischen

    Darüber hinaus hat sich das erkennende Gericht bereits mit Beschluss vom 23. November 2009 (Az.: ...) entgegen der auch vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH BaWü vom 18.5.2009, Az.: 2 S 1203/08, und vom 19.5.2009, Az.: 2 S 1015/08; im Ergebnis ebenso: OVG Lüneburg vom 09.02.2010, Az.: 4 LB 58/09, DVBl 2010, 666 - nur Leitsatz) derjenigen des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen angeschlossen (OVG NRW vom 25.9.2008, Az.: 19 A 158/08, NWVBl 2009, 226-228).
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